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Wissenswertes zur integrativen Berufsausbildung

Berufsausbildungsgesetz

§ 8b (1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit (§ 7 Abs. 1 lit. b) längere Lehrzeit vereinbart werden. Die sich auf Grund der Lehrberufsliste ergebende Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist.

§ 8b (2) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, vereinbart werden. In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem und drei Jahren betragen. Ein Ausbildungsvertrag über eine Teilqualifizierung hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

§ 8b (6) Das Ausbildungsverhältnis gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist durch die Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. 

Erläuterungen zum Berufsschulbesuch

Berufsschüler*innen mit einem Lehrvertrag, in dem die verlängerbare Lehre gemäß
BAG § 8b (1) festgelegt wurde, unterliegen uneingeschränkt der Berufsschulpflicht. Sie besuchen die Regelklassen, bei Bedarf steht ihnen noch ein weiteres Jahr für den Berufsschulbesuch zur Verfügung.

Für Berufsschüler*innen mit einem Ausbildungsvertrag, in dem die Teilqualifikation gemäß
§ 8b (2) festgelegt wurde, wird ein Lehrplan auf die individuellen Fähigkeiten angepasst.  Für diese Schüler*innen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, aus einzelnen Gegenständen befreit zu werden.